MIETBEDINGUNGEN

                                                                                                                                                                                                                                                                                       Als PDF zum Downloaden

Die nachstehenden Mietbedingungen gelten in Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Laurer Baumaschinen GmbH für Vermietungen von Baumaschinen und Baugeräten samt Zubehör. Diese Mietbedingungen sind unter www.laurer.at veröffentlicht und abrufbar. Zusätzlich können sie bei uns angefordert werden – (Nr: 2 – 2021).

1. Mietdauer
Die Mietdauer beginnt mit der Übernahme des Gerätes durch den Kunden bzw. durch dessen Erfüllungsgehilfen/Frachtführer und endet mit der Rückgabe an die Firma Laurer Baumaschinen GmbH.

2. Mietzins
Der Mietzins ist ein festgelegter Satz, der sich nach Tagen, Wochen, Monaten aufschlüsselt. Der Mieter ist auch für die Zeiten, in denen der Mietgegenstand infolge von Zufall oder höheren Gewalt nicht benützbar ist zur Mietzinszahlung verpflichtet. Im Mietzins enthalten sind die Kosten für die natürliche Abnützung des Gerätes. Die angegebenen Preise gelten ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Der Mietzins ist für den Einschichtbetrieb, maximal 40 Stunden/Woche bzw. 160 Stunden/Monat ausgelegt. Bei Überschreitung der Stundenzahl wird anteilsmäßig nachverrechnet.

3. Zahlung
Ohne besondere schriftliche Vereinbarung ist der Mietzins bei Rechnungserhalt binnen 14 Tagen spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen iHv 8 % Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 1333 Abs. 2 ABGB, unbeschadet darüberhinausgehendem Schadenersatz, und weiters die Mahnkosten zu bezahlen. Aufrechnung mit Gegenforderungen ist jedenfalls unzulässig. Ist der Mieter mit auch nur einer Mietzinszahlung in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, die sofortige Herausgabe des Mietgegenstandes zu verlangen und diesen auf Kosten und Gefahr des Mieters abzuholen oder stillzulegen.

4. Transport
Die Transportkosten gelten ab Lager und werden für Hin- und Rücktransport gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart ist.

5. Zusätzliche Kosten
Im Mietzins nicht enthalten sind die Kosten für Treibstoff, Öle, Wartungs-/Servicearbeiten, übernatürlicher Verschleiß von Werkzeugen und Zubehör, Reinigung und werden diese, einschließlich allfälliger Reisekosten, gesondert in Rechnung gestellt.

6. Pflichten des Mieters
Der Mieter ist vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes verpflichtet, diesen auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen und dabei sämtliche einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen einzuhalten. Die Weitergabe von Mietgegenständen an Dritte (zB Untervermietung, Verleihung) ist untersagt. Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind unbedingt zu beachten, insbesondere ist der Mieter für die Einhaltung der Serviceintervalle lt. Betriebsanleitung verantwortlich und muss die Durchführung derartiger Service- und Wartungsarbeiten rechtzeitig beim Vermieter angefordert werden. Service-/Wartungsarbeiten dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters vom Mieter selbst geführt werden. Sollte der Vermieter von einem geschädigten Dritten in Anspruch genommen werden, hat der Mieter den Vermieter Schad- und klaglos zu halten. Insbesondere geltend nachstehende Bedingungen:

6.1 Der Mieter hat das Gerät für die Dauer der Mietzeit in seine Betriebshaftpflicht.- bzw. Bauherrenhaftpflichtversicherung aufzunehmen und dieses gegen andere Beschädigungen und Zerstörung sowie sonstige Risken zu versichern. Das Schadensrisiko sowie das Risiko des zufälligen Untergangs trägt der Mieter. Es wird auch der Abschluss einer Hakenlastversicherung empfohlen.

6.2 Für sach- und fachkundige Bedienung des Mietgerätes haftet der Mieter.

6.3 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Elektrisches Zubehör muss vor direkter Feuchtigkeit geschützt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt das Gerät ordnungsgemäß außer Betrieb zu setzen ist. Wir bitten in
eigenem Interesse, dies Ihrem Maschinisten mitzuteilen!!!

6.4 Der Mieter ist verpflichtet, die täglichen Wartungsintervalle lt. Betriebsanleitung einzuhalten. Folgeschäden bzw. erhöhte Abnutzung werden separat verrechnet.

7. Versicherung
Die Höhe der Versicherung hängt von unserer jeweils gültigen Mietpreisliste ab. Alle Geräte sind Maschinenbruch versichert; nachstehende Risiken sind nicht enthalten und gehen zu Lasten des Mieters: auf schwimmenden Fahrzeugen; bei Tunnelarbeiten und Arbeiten unter Tag; übernatürliche Abnützung und Verschleiß; Verbrauchs- und Betriebsstoffe; Maschinenbruch, der nicht durch die Kraftübertragung, der aus dem Arbeitsvorgang entsteht; Schäden infolge von Manipulation von Sicherheitseinrichtungen. Schäden durch höhere Gewalt sind ausgeschlossen. Der Selbstbehalt beträgt 10 %, mindestens jedoch die Höhe des Selbstbehaltes je ersatzpflichtigen Schadenfalles in Höhe der jeweilig geltenden Versicherungsbedingungen! (derzeit € 3.000,00 Netto) Achtung! Bei Zahlungsverzug besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz gilt innerhalb von Österreich. Bei Rücksprache sind alle EU-Länder möglich.

8. Haftung / Schäden
Der Mieter trägt alle mit dem Mietgegenstand verbundenen Gefahren und Risken ab Übergabe an den Mieter/Erfüllungsgehilfen, oder ab Übergabe an einen Frachtführer. Beschädigungen und/oder Abnützung über den natürlichen Verschleiß, insbesondere durch unsachgemäße Behandlung, wird ohne weitere Aufforderung repariert und dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt, auch wenn die Beschädigung durch Dritte erfolgte. Die Haftung/Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, sofern der Vermieter weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Schadenersatzansprüche für Mangelfolgeschäden (Betriebsunterbrechung und Arbeitsausfälle, auch wegen Unbenutzbarkeit des Mietgegenstandes) sind jedenfalls ausgeschlossen.

9. Lieferung / Montage
Lieferung und eventuell benötigte Montagen sind rechtzeitig zu vereinbaren und zu terminisieren. Insbesondere gelten nachstehende Bedingungen:

9.1 Die diesbezüglichen Kosten für die Montage und Lieferung werden separat, nach Aufwand, verrechnet.

9.2 Bauseits verursachte Wartezeiten und witterungsbedingte Verzögerungen werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.

9.3 Die freie Zufahrt zur Baustelle muss kundenseits gewährleistet sein. Behinderung durch Baumaterial, Gerüste, parkende Autos etc. sind vom Mieter zu beseitigen.

9.4. Genehmigungen für Straßensperren bzw. notwendige Behördengänge sind vom Mieter auf dessen Kosten und Gefahr zu übernehmen.

9.5 Die Baustelle muss entsprechend der Anweisung unseres Personals vorbereitet sein. Für anschließende Veränderungen auf der Baustelle, die zur Verzögerung der Montage/Lieferung führen, haftet der Mieter. Benötigte Hebegeräte bauseits. Der Mieter haftet für ausreichend tragfähigen Untergrund, die Ableitung der Kräfte und die entsprechende Erdung ist unaufgefordert nachzuweisen.

9.6 Die Montage und Demontagekosten beziehen sich auf normale Arbeits- und Einsatzbedingungen. Erschwernisse, die außergewöhnliche Aufwendungen und Wartezeiten erfordern, werden nach Aufwand berechnet. Nachtmontage sowie Wochenendarbeiten sind nicht abgesprochen und werden separat berechnet.

9.7 Bei der Bereitstellung von Helfern bauseits sind Facharbeiter mit ausreichenden Deutschkenntnissen bereitzustellen, ansonsten werden von uns Helfer beigestellt und separat nach Aufwand berechnet.

9.8 Nach Beendigung der Montage muss der „Maschinist“ bzw. das berechtigte Bedienpersonal für die Einweisung zur Verfügung stehen.

9.9 Die Stromversorgung der Mietgeräte muss ausreichend sein. Schäden durch Spannungsschwankungen gehen zu Lasten des Mieters. Schäden sind diesbezüglich von der Maschinenbruchversicherung ausgeschlossen. Kabel und Seile sind von der Maschinenbruch-versicherung ebenso ausgeschlossen. Angebote sind freibleibend! Zwischenvermietung und Verkauf vorbehalten!