ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
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Aus rechtlichen Gründen stehen alle Angebote, Informationen und Dokumente auf unserer
Webseite ausschließlich gewerblichen Kunden zur Verfügung (Stand: 01/2021).
1. Vertragsabschluss
1.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen, für Vermietungen sowie Leistungen aller Art des Lieferers, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Diese sind unter www.laurer.at veröffentlicht und abrufbar. Zusätzlich können sie bei uns angefordert werden.
1.2. Mündliche Absprachen bedürfen zur Wirksamkeit und Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer. Das gleich gilt für Änderungen oder Ergänzungen bestehender schriftlicher Vereinbarungen oder der vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingungen.
1.3. Unsere Angebote sind unverbindlich; Zwischenverkäufe vorbehalten. Der Vertrag gilt als
geschlossen, wenn der Lieferer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung versandt hat, oder der Bestellung tatsächlich entsprochen wurde.
1.4. Der Besteller ist zur unverzüglichen Überprüfung der Richtigkeit der Auftragsbestätigung verpflichtet. Weicht die Auftragsbestätigung vom ursprünglichen Auftrag ab, wird nicht innerhalb von acht Tagen schriftlich widersprochen, so nimmt der Lieferer diese Abweichung als genehmigt hin.
1.5. Allfällige notwendige erforderliche behördliche Genehmigungen für die Verwendung sowie für den Transport oder sonstige Nutzung des Liefergegenstandes gehen zu Lasten und Gefahr des Bestellers.
2. Pläne, Kataloge und Prospekte
2.1. Unsere Angaben über Maße, Gewichte und sonstige technische Werte in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten und dergleichen sind ungefähre Richtwerte und gelten als gewährleistet, wenn sie in der Auftragsbestätigung des Lieferers ausdrücklich genannt wurden. Konstruktionsänderungen behalten wir uns vor.
3 Lieferfrist
3.1. Die Lieferfrist beginnt erst, sobald der Inhalt des Auftrages restlos abgeklärt ist, niemals jedoch vor Auftragsbestätigung und der Besteller alle die ihm obliegenden Voraussetzungen technischer, finanzieller und kaufmännischer Art erfüllt hat. Eine unerhebliche, geringfügige Abweichung von den vorgesehenen Lieferzeiten wird als genehmigt betrachtet; sollte dessen Erfüllung behördliche Genehmigungen erfordern mit deren Erteilung.
3.2. Höhere Gewalt und vom Besteller nachträglich gewünschte Änderungen verlängern die Lieferfrist entsprechend.
3.3. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen leicht fahrlässiger Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung des Vertrages werden ausgeschlossen.
3.4. Der Lieferer behält sich vor, von dem Vertrag zurückzutreten für den Fall, dass ihm nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, durch welche Ihre Forderungen nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen.
4. Gefahrenübergang
4.1. Die Lieferverpflichtung des Lieferers ist erfüllt und die Gefahr auf den Besteller übergegangen:
a) bei Versendung mit dem Abgang aus dem jeweiligen Versandlager oder Werk des Lieferers;
b) bei vereinbarter Selbstabholung durch den Besteller mit der Meldung der Verfügungsbereitschaft über den Liefergegenstandes
4.2. Das Transportrisiko trifft stets dem Besteller, auch wenn frachtfreie Zustellung mit Eigen- oder Fremdtransportmittel vereinbart wurde. Versichert wird das Transportrisiko nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung und nur zu Lasten des Bestellers. Versandverzögerungen gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Preise, Verpackung, Fracht, Versicherung
5.1. Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise und ohne Verpackung sowie ohne Versicherung. Der Lieferer ist zur Rücknahme und Rückverrechnung der Verpackung nicht verpflichtet.
5.2. Der Abschluss einer Versicherung steht dem Lieferer frei und ist für ihn nur bei schriftlicher
Vereinbarung verpflichtend und geht immer zu Lasten des Bestellers.
5.3. Sämtliche Preise verstehen sich ab Lager unverladen.
5.4. Alle Preise basieren auf dem Preis- und Kostenniveau des Zeitpunktes der Bestellung. Der Lieferer ist berechtigt, eventuelle Preiserhöhungen durch das Lieferwerk, der Erhöhung von Zöllen, der Änderung offizieller Wechselkurse oder sonstigen Spesen bei Erstellung der Faktura bzw. in Form einer Nachtragsfaktura zu berücksichtigen.
5.5. Reparaturvorschläge sind unverbindlich, in Rechnung gestellt wird der tatsächliche Material- und Arbeitsaufwand. Die Reparaturvorschläge sind, wenn der Reparaturauftrag nicht erteilt wird, kostenpflichtig.
6. Zahlungsbedingungen (Zahlung)
6.1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt abzugs- und spesenfrei zu begleichen. Bei vereinbartem längerem Zahlungsziel sind wir berechtigt, wahlweise Zinsen in der Höhe von 10 % p.a. oder die höheren gesetzlichen Zinsen gem. § 1333 Abs. 2 ABGB zu verrechnen.6.2. In jedem Fall gilt eine Zahlung des Bestellers nur dann als erfolgt, wenn der entsprechende Betrag abzugsfrei beim Lieferer oder auf dessen Bankkonto einlangt. Eingehende Zahlungen werden entgegen ihrer Widmung zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung verwendet.
6.2. Scheck und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Bankspesen jeglicher Art und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Zahlungsort ist der jeweilige Unternehmenssitz des Lieferers.
6.3. Gewährleistungsansprüche oder sonstige Gegenansprüche berechtigen den Besteller weder zur Zurückhaltung von Zahlungen noch zur Aufrechnung. Das Recht zur gesonderten Geltendmachung dieser Ansprüche wird nicht ausgeschlossen.
7. Verzug, einvernehmliche Vertragsauflösung, Rücksendung – Rücktritt
7.1. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, wahlweise Verzugszinsen in der Höhe von 10 % p.a. oder die gesetzlichen Zinsen gem. § 1333 ABGB sowie Mahnspesen zu verlangen und sind die uns mit der Einbringlichmachung entstandenen Kosten zu ersetzen.
Bei Nichteinhaltung auch nur einer Teil- oder Ratenzahlung tritt Terminverlust ein und der gesamte aushaftende Betrag wird sofort zur Zahlung fällig. Ferner sind wir berechtigt, unsere eigenen Lieferungen oder Leistungen bis zur Erfüllung aller Zahlungspflichten zurückzuhalten.
7.2. Ist der Besteller mit der Zahlung oder Leistung trotz Setzung einer angemessenen Nachfristin Verzug oder verweigert er die Übernahme des Liefergegenstandes, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und angemessenem Benützungsentgelt bleibt unberührt.
7.3. In Zahlung genommene Gegenstände (z.B. Eintauschmaschinen) müssen wir dem Besteller bei einem Rücktritt vom Vertrag nicht zurückstellen. Wir können ihm nach unserer Wahl auch deren Verkaufserlös oder deren durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelten Wert abzüglich aller Aufwendungen vergüten.
7.4. Einvernehmliche Vertragsauflösungen verpflichten den Besteller zur Leistung einer Abstandszahlung in Höhe von 20 % des Kaufpreises. Dieser Betrag kann direkt mit dergeleisteten Zahlung verrechnet werden.
7.5. In allen Fällen der Vertragsauflösung sind wir berechtigt den Liefergegenstand sowie Bestandteile und Zubehör unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes des Bestellers auf dessen Kosten auch eigenmächtig wieder in Besitz zu nehmen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers aus diesem oder anderen
Lieferverträgen behält sich der Lieferer das Eigentumsrecht am gelieferten Gut vor. Der Lieferant ist berechtigt, zur Sicherung seines Eigentums gegen alle Risken einschließlich Feuer eine Versicherung für Rechnung des Bestellers abzuschließen.
8.2. Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme des Kaufgegenstandes,-aus welchem Titel auch immer-, durch Dritte ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich hievon zu verständigen. Darüber hinaus hat der Besteller den Dritten darauf hinzuweisen, dass der Liefergegenstand in unserem Eigentum steht und alles zur Sicherung unseres Eigentums vorzukehren.
8.3. Soll der Kaufgegenstand mit einem Grundstück in Verbindung gebracht werden, so verpflichtet sich der Besteller im Grundbuch das zu unseren Gunsten vorbehaltene Eigentum anmerken zu lassen.
8.4. Zur Werterhaltung des vorbehaltenen Eigentums verpflichtet sich der Besteller die betreffenden Gegenstände unter genauer Beachtung der Betriebsanleitungen sorgsam zu benützen und jedwede Beschädigung sofort fachgerecht und auf seine Kosten beheben zu lassen, auch wenn der Schaden ohne sein Verschulden, er selbst zufällig oder durch höhere Gewalt entstanden ist.
8.5. Bei einer trotz Mahnung andauernden Vertragsverletzung, sind wir berechtigt, die sofortige
Herausgabe des in unserem Eigentum stehenden Kaufgegenstandes zu verlangen und diesen auf Kosten und Gefahr des Bestellers abzuholen.
8.6. Weitergab oder Weiterverkauf an Dritte ist an die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferers gebunden.
8.7. Für den Fall der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes stimmt der Besteller ausdrücklich zur Abholung des Liefergenstandes zu und erteilt die Genehmigung zum Betreten seines Grundstückes.
9. Informationspflicht des Bestellers
9.1. Der Besteller hat sich vor einer Inbetriebnahme der gelieferten Maschine/n und/oder vor einer Verwendung des/des gelieferten Ersatzteils/e mit einer allfälligen Betriebsanleitung und sonstiger ihm von uns zur Verfügung gestellten Information über die Verwendungsmöglichkeiten desgelieferten Produktes und die damit verbundenen Risken vertraut zu machen. Unser Gefahrenhinweis wird der Besteller genau beachten. Insbesondere wurde der Besteller darauf hingewiesen, dass beim Betrieb der Liefergegenstände besondere Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sind, für deren strikte Einhaltung er selbst zuständig ist.
10. Gewährleistung
10.1. Der Lieferer leistet nur Gewähr für Mängel, die auf Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruhen, sofern solche Mängel innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, bei mehrschichtigen Betrieben innerhalb von drei Monaten, ab Gefahrenübergang, jedoch max. 1000 Betriebsstunden, auftreten und die sofortige schriftliche Anzeige der aufgetretenen Mängel durch den Besteller erfolgt.
10.2. Die Gewährleistungspflicht des Lieferers erlischt, wenn der Besteller die vorgesehene Betriebsbedingung, Instandhaltungsanweisung und Wartungen usw. missachtet, aufgetretene Mängel selbst behebt oder ohne Zustimmung des Lieferanten von Dritten beheben lässt, oder eine sonstige ihm nach dem Vertrag zukommende Verpflichtung nicht eingehalten hat. Bei Nichterfüllung offener und fälliger Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch. Der Ausschluss jedweder Gewährleistung gilt vereinbart für die Lieferung von gebrauchten Geräten oder Bestandteilen sowie für Reparaturen und schließlich bei Umänderung oder Umbauten gebrauchter Waren und Fremderzeugnissen. Eine ausnahmsweise dennoch übernommene Gewährleistungsverpflichtung richtet sich nach vorstehenden Bedingungen.
10.3. Gewährleistungsansprüche erlöschen bei Änderung am Liefergut durch den Besteller, sowie bei Weitergabe oder Weiterveräußerung des Liefergegenstandes, selbst bei Zustimmung des Lieferers.
10.4. Für Mängel an Waren, welche vom Lieferer nicht selbst angefertigt wurden, haftet dieser überdies nur im Rahmen der ihm selbst gegen dem Unterlieferant bzw. Erzeuger zustehenden
Gewährleistungsansprüche.
10.5. Falls es den Lieferer nach diesen Bestimmungen zur Mängelbehebung trifft, kann er nachseiner Wahl: den Mangel an Ort und Stelle beheben oder die Einsendung der mangelhaften Waren (bzw. Teile derselben) auf Kosten und Gefahr des Bestellers begehren. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Besteller erfolgt sodann ebenfalls
auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Jedenfalls verzichtet der Besteller ausdrücklich auf das Recht der Wandlung oder Preisminderung und steht ihm nur das Recht der Verbesserung bzw. Nachtrag des fehlenden zu. Austauschteile sind entschädigungslos auf Kosten des Bestellers an den Lieferer zurückzustellen.
10.6. Bei einer Mängelbehebung tritt eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist nicht ein. Alle sonstigen über die reine Mängelbehebung hinausgehenden Ansprüche des Bestellers werden ausdrücklich ausgeschlossen und gilt dies auch für Folgeschäden, sofern dem Lieferer nicht grobes Verschulden anzurechnen ist.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
11.1. Für Lieferungen, Leistungen, Zahlungen gilt nach Wahl des Lieferanten als Erfüllungsort der Hauptsitz des Unternehmens oder seiner Niederlassungen. Dies gilt auch, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einen anderen Ort erfolgte.
11.2. Für alle Streitigkeiten zwischen Besteller und Lieferer unterwerfen sich die Streitteile, unabhängig vom Streitwert, der Zuständigkeit des BG Schwaz und kommt österreichisches Recht zur Anwendung.
12. Reparaturen und Montage
12.1. Reparaturaufträge gelten als in jenem Umfang erteilt, der zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeit einzelner Arbeiten oder Auswechslungen von Teilen erst im Zuge der Durchführung ergibt.
12.2. Die zu reparierende Maschine muss vom Kunden in gereinigtem Zustand bereitgestellt werden. Bei Anlieferung der Maschine in unsere Werkstätte gehen alle Kosten des Zu- und Abtransportes zu Lasten des Bestellers.
12.3. Entsenden wir zum Besteller Monteure zur Inbetriebsetzung, Wartung, Montage oder Reparatur von Maschinen, so haften wir nicht für Schäden, die durch grob schuldhaftes Verhalten dieser Monteure oder deren Hilfspersonen hervorgerufen werden.
12.4. Arbeits- und Fahrzeiten: Normalstunden, Überstunden, Tagesauslösen, Nächtigungen, Diäten, Kilometergeld sowie Barauslagen sind separat in unserer Jahrespreisliste geregelt und werden nach Aufwand zuzüglich Warenumsatzsteuer verrechnet.
12.5. Montagedurchführung – Wenn bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass von unseren Monteuren keine Überstunden gemacht werden sollen, führen wir Reparaturen ohne vorherige Ankündigung auch zu Tageszeiten durch, die mit Überstunden verrechnet werden. Dasselbe gilt für die An- und Abfahrt zu und von der Baustelle. Probefahrten, Überstellungen sowie sämtliche montagebedingten Schäden gehen zu Lasten und auf Gefahr des Besitzers. Ausgebaute Altteile werden unmittelbar bei Fertigstellung der Reparatur bzw. Abholung des Gerätes aus der Werkstätte auf Wunsch dem Kunden ausgefolgt – sonst verschrottet.
13. Datenschutz
13.1. Der Besteller erklärt seine Zustimmung, dass seine Daten gespeichert und verarbeitet werden können.
14. Miete
Für Vermietungen gelten zusätzlich folgende Vereinbarungen:
14.1. Die Zeit beginnt mit der Übernahme des Gerätes durch den Kunden bzw. durch dessen Erfüllungsgehilfen und endet mit der Rückgabe an die Fa. Laurer Baumaschinen GmbH. Der Preis ist für Einschichtbetrieb ausgelegt. Bei Überschreitung der Stundenanzahl wird anteilsmäßig nachverrechnet. Im Mietpreis nicht enthalten sind die Kosten für Wartungsarbeiten, Öle, Verschleißmaterial, Reinigung und Service. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Mieter ist auch für Zeiten, in denen der Mietgegenstand infolge von Zufall oder höherer
Gewalt nicht benützbar ist zur Mietzinszahlung verpflichtet. Die Transportkosten gelten ab Lager und werden für den Hin- und Rücktransport gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Der Lieferant ist berechtigt, eine Versicherung für Rechnung des Mieters abzuschließen; von der Versicherung ausgenommen ist der Kanalverbau. Gebühren- bzw. Strafbescheide von Verwaltungsbehörden bzw. Straforganen
gehen zu Lasten des Mieters.
14.2. Der Mieter ist vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes verpflichtet, diesen auf seine
Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Weitergabe von Mietgegenständen an Dritte ist untersagt. Ist der Mieter mit einer Mietzinszahlung in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, die sofortige Herausgabe des Mietgegenstandes zu verlangen und diesen auf Kosten und Gefahr des Bestellers abzuholen.
14.3. Der Kunde verpflichtet sich, das Gerät in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Annahme des Mietgerätes gilt unter ausdrücklichem Vorbehalt einer späteren ausführlichen Zustandsprüfung. Für Verlust des Gerätes oder von Teilen haftet der Kunde und ist zum Ersatz verpflichtet. Das Gerät wird dem Kunden vollgetankt übergeben und ist von diesem wieder mit vollem Tank zu retournieren. Fehlmengen an Treibstoff werden in Rechnung gestellt. Beschädigungen durch fremde Einwirkung und/oder Abnützung über den natürlichen Verschleiß durch unsachgemäße Behandlung wird ohne weitere Aufforderung repariert und dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt, auch wenn die Beschädigung durch Dritte erfolgte.
15. Miete mit Kaufrecht
15.1. Wird vom Lieferanten eine Ware dem Besteller mietweise überlassen, mit dem Recht nach Beendigung des Mietverhältnisses diese zu erwerben, so gelten die allgemeinen Liefer- und Vertragsbedingungen sinngemäß. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass das Mietgerät unter Ansehung der möglichen Kaufoption unter Eigentumsvorbehalt übergeben wird.
Zusätzlich gelten folgende Vereinbarungen:
15.2. Der Mietvertrag wird durch die Ausübung der Option seitens des Bestellers nicht rückwirkend, sondern erst im Augenblick der Ausübung der Option zum Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt. Für die Zeit vorher liegt ein rechtswirksamer Mietvertrag vor und bleibt von der Ausübung der Option unberührt.
15.3. Das Recht der Ausübung der Option des Bestellers erlischt, falls er auch nur mit einer Mietzinszahlung in Verzug gerät, auch wenn die verspätete oder/und folgende Mietzinszahlungen vom Lieferer angenommen werden.
16. Produkthaftung
16.1. Die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz, BGBl. 1993/95 (und allfällige Nachfolge- bzw. Ergänzungsbestimmungen) ist ausgeschlossen. Die Waren werden vom Besteller im Rahmen seines Unternehmens angeschafft bzw. gemietet.
17. Schlussbestimmung
17.1. Diese allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen gelten auch ohne besonderen Hinweis für alle zukünftigen Lieferungen und Aufträge. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter Zugrundelegung dieser Bedingung geschlossenen Verträge nicht.